Instrumentum Notariale der Gemeindstein zu Mensfelden den 1678
Vermog von ihrer Churfürstlichen gndl. zu Trier unter dem dato Ehrenbreitstein den 5ten hujus (dieses Monats) gnädigst erteilten Commission, hat Schultheiß Wilhelm Langenbach von Camberg in Zustand H. Christoph Altgelts Waldeckischen Bedienten, und Nicolaßen Pfeiffers Saarbrückischen Schultheißen, so dann in Gegenwarth Notary die älteste des Dorfes Mensfelden vor sich kommen lassen, und dieselbe sowie abgelassener gnädigster Commision, ihrer äydt (Eide) womit sie gesambter hechst gnädiger Herrschaft zugethan seyen, darauf erinnert, und befohlen, daß sie in Kraft bestehender Pflichten ihrer Wissenschaft, über die ihnen als dann für haltende Fragestück, und was sie selbsten gesehen, und von ihren Voreltern gehört, anders nichts als was die pure Wahrheit wäre, und sie hiermit bei Gott verantworten können, offenbaren sollten, dene dieselben dann als trefflich nachzukommen Handgelöbnis von sich geben, und der Notarius beysein obgesagter Herrn, deren alleaussagen verzeichnet in maßen nach den Fragestücken, die vorgesetzt folgen wird.
- Erstlich wie weit die Mensfelder der Meinung gegen das Dietzische Gebieth, und hinwieder dieses gegen das Mensfeldische sich erstrecken.
- Wo diese beyde gegeneinander endigen.
- Was derhalben vor alten Zeiten vorgräntz (Grenzen), und Scheidzeichenstein oder Stützel gewesen.
- Wo die alten Hasenstöcke vorher gestanden.
- In welchem Orth die unlängst ausgeworfene Stützel gestanden.
- Ob selbige nicht weiter in die Mensfelder Terminey (Gemarkung) als altersher gestanden, eingerückt gewesen.
- Was die alte Stöck für Zeichen, und was die neue gewesene Stöck für Zeichen gehabt.
- Was für eine Obrigkeit Pfandungen gerichtliche Einsetzungen in die Güter, excutionen (Durchführung), Abschatzungen derselben, oder Jurissictiones (Gerechtigkeiten) mit Rein und Steinen in Mensfelder Terminey (Gemarkung) und wie weit exereziert haben.
- Wie, wann, und durch welche Herschaft, auch wie weit des Jagens Gerechtigkeit geübt worden.
- Was für nachteilige Eingriffe vor diesem und nehmlicher Zeit in Mensfeldischen Teritorium von den dietzischen Bedienten oder Unterthanen geschehen.
- Ob obenbesagte Hasenstöck mit Vorweisen, und beysein der Gemeinschaftsherrn oder deren Bedienten eingesetzt seyen worden, und ob selbige von altersher streitbar gewesen.
- Oder ob selbige Stöck nicht einseitig von Nassau Dietz ohne vorweisen, und beysein der gesambter Herschaft gesetzt worden.
- Welche Obrigkeit die Frevel, Bußen, und der zehnte Pfennig, welche mensfelderische Terminey (Gemarkung) in und allzeit gefallen, zugeeignet und gegeben worden.
Bei dem Grenzbegang 1678 waren als Zeugen die darüber auszusagen hatten benannt;
- Thönges Bonardt 73 Jahre, Trierischer Schultheiß.
- Johann Lantz 60 Jahre gewesener Waldeckischer Schultheiß.
- Thönges Schmidt 75 Jahre.
- Peter Lieber 57 Jahre.
- Jost Werner 70 Jahre.
Das Zeugen Verhör am 10ten und 11ten Marty 1678 vor dem Gericht in Mensfelden lautet: Daß die zwischen Mensfelden und Dietz befindliche und in Augenschein genommene Schiedstein welche in den gesagten vier Bergen oder Wälder gelegen, jederzeit für die rechte Gränzmahl gehalten worden, und daß besagte Markstein die Mensfelder Gerechtigkeit außweisen Thäten.
Außer den Schöffen waren auch die Hübner aus Linter geladen soweit sie im Mensfelder Bezirk begütert waren, sowie die Nassau-Diezische Bedienten.
An den jährlich vier festgesetzten Gerichtstagen war es Pflicht, daß auch die Hübner aus Linter erschienen.
Desgleichen meldet ein ander Weißthum, so die Schöffen zu Mensfelden jährlich des Samstags post vincula Petri unter einen Linden zu verlesen, und zu weisen Pflegen, daß soweit das Zehntgeleith Schutz in Mensfelder Feld, oder Gebieth zeiget, alle Frevel ohne unterschied welcherley sie begangen, werden den Herrn zu Mensfelden jedem zu gebührenden Theil zugehören.
Nach der Mensfelder Gerichtsordnung hat das Gericht in Mensfelder Terminey (Gemarkung) das Recht zu Pfänden, juris Dictones (rechtsprechen) ja Satzung zu tun, zu exequiren, abzuschätzen und zu auch entstandene Irrung und Streit durch des Mensfelder Gericht zu entscheiden und darin Steinen zu lassen, Gebott und Verbott, zu Pfänden ab- und zuzuschätzen, und dergleichen actus civiles allein gehabt, und exerciert.
Sowie bey Grenzverletzungen bey Weydt rieb, Jagdfrevel dergleichn durch Gerichtsbeschluß Bestrafungen und Pfändungen durchzuführen.
Beschreibung der alten Grenzzeichen
Alte Stütze: Ein etwa 20 - 30 cm breite Holzpfähle, 8-9 Schuh hoch, diese waren auf der Seite mit einem Zinkblech beschlagen worauf ein Hase ein Feldhuhn gezeichnet waren.
Etwa nach 1686 wurden die alten StützeL von Nassau-Dietz ausgewechselt.
Die neuen Grenzzeichen hatten dieselbe Höhe, anstatt einem breiten Pfahl oben einen Querbalken, worauf die Buchstaben Nahsaw Dietz ins Holz eingeschnitzt waren.
Ferner gab es als Gemarkungsgrenzzeichen Stützel wo eine eiserne Hand darauf war, deren Zeigefinger nach dem Zollhaus zeigte. Gleichzeitig waren bei den alten Grenzzeichen Haselnußstöcke gepflanzt.
Grenzsteine: Es gab auch steinerne Grenzsteine die drei Schuh hoch waren (1 Quadratfeldschuh = 0, 25 ) wie zum Beispiel der Stein an der Blumenroder Hauseck. Die Grenzsteine zwischen den Äckern waren nur ein Schuh hoch und grau bis blau.