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von David Diefenbach

Gerichtsordnung zu Mensfelden (1652)

GERICHT ZU MENSFELDEN UNTERGERICHTSORDNUNG 1652

OBERHERRLICHKEIT BETREFFEND U.D. VORSITZ

  1. Curfürst von Trier voran und seinen Dienern.
  2. Herr Graf von Naßau-Saarbrücken mit seinen Dienern.
  3. Herr Graf von Schaumburg und Westerburg nunmehr der Herr von Waldecker mit seinen Dienern.
  4. Gehet die Gerichtstagung auch solcher Gestalt, wie oben bemeldt, wie dann solches die Untergerichtsordnung, ausweist.
  5. Im Gebott und Verbott sind Höchst- und Hochgedachter Herrn gleich, und hat keiner ohn den anderen etwas vorzunehmen.
  6. Die Unterthanen sind vertheilt, und hat jeder der seinen Leibeigenen Manns- und Weibspersohnen, wie auch junge Kinder, so dem Busen nachzuziehen.
  7. Einseitig die Parteyen zu verhören ist nicht zuläßig.
  8. Auch sich und Feuerläufer einseitig anzuordnen ist nicht zuläßig.
  9. Feldschützen und Bürgermeister von seithig von sich anzuordnen ist nicht Herkommen.
  10. Hat keiner Herrschaft der Unterthanen einseithig zu beschwören, oder mehr als von alter Herkommen, anzuhalten.
  11. Hat wie jede Herrschaft Fragen wie so Diensten, wie auch dieselbe denen Unterthanen bekannt, und wohlbewußt, deswegen keiner kann eingeführt werden.
  12. Hat keiner der Unterthanen einseitig Straf aufzuerlegen.
  13. Wegen Verhörung und Bestrafung der Unterthanen ist herbringens, daß solches allhier an dem Gemeinschaftsorth auf dem Rathaus vorgenommen werden.
  14. Herrn Bußen und Schatzungen oder Türkensteuer gehört sämtlicher Herrschaft auf dem Rathaus vorzunehmen, und nicht einseithiges zu verordnen, hiervon Westerburg 4 Sechsteil, Churtrier ein Sechsten, und Naßau-Saarbrücken 1 Sechsten.
  15. Hat ein Herr und sein Bediender den Unterthanen und Verbrecher einseitig in das Hunds- oder Zuchthaus einführen zu lassen, doch durch den gemeinen Büttel muß aber mit Concoßon und Bewilligung der Mitherrschaften wird herausgelassen werden.
  16. Die Gemeinschaft sämtlicher Herrschaft Schultheißen haben Befreyung von sämtlicher Herrschaft, und was demselben hierin zugelaßen ist von der Herrschaft, und nunmehro von deren Unterthanen gestehen.
  17. Ist Herkommen, daß jede Herrschaft aus seinem Eigenthum seine Unterthanen ohne die Mitherrschaft an diesem Gemeinschaftsorth einsetzen mag, und bleiben dasselben Herrn leibeigene.
  18. Ist vor ungefehr 35 Jahre durch die damaligen Beamten verglichen, daß die nur Einzüger nach Minsfelden auf Belieben einer jeden Herrschaft mögen verkauft werden.
  19. Ist Herbringens, daß die aus fremder Herrschaft sich an dieses Gemeinschaftsorths verheyraten wollen, sich selbst bey ihrer Herrschaft los kaufen, um einen Loszettel diesem Gemeinschaftsorth aufzuweisen, und dann auf das Loos gestellt.
  20. Von gemeinherrlichen Büttel belangen habendie gemeinherrlichen Schultheißen eine dazu taugliche Person zu erwählen.
  21. Haben Bürgermeister und Gemeinde vor sich selbsten Macht Bürgermeister und Feldschützen ohne Erlaubnis und beyseyn der Gemeinschaft Schultheißen zu erwehlen und zu setzen aber der gewöhnlichen Schützeneyd aufzulegen ist von deren Herrschaftlichen Schultheißen jederzeit befohlen.
  22. Wenn der Büttel auf Geheiß der Herrschaft Schultheißen einen Unterthanen pfänden soll, und der selbe wiedersetzt sich, soll ers gedachten Schultheißen anzeigen, soll dann ferners mit dem Hurn, wie auch andere Herrn Strafen gegen den Verbrecher verfahren werden, andere zum Exempel.
  23. Wenn eine Herrschaft verstorben, und nur Huldigung eingeführt wird, sind die Unterthanen so gehörigem Orthe zuvor hierin alle und keiner ausgeschlossen, schuldig, welches den besämmten Tag welcher vom Rathaus angekündigt werden muß.
  24. Haben Chur Trierl. und Westerburgl. Schultheißen von Kaufen und Tauschen ein jeder 3 Albus Geld zu empfangen, und die Nassau-Saarbrückische nichts davon, weil selbige Herrn ihr Huben Gut selbst gebrauchen.
  25. Ist vor undenklichen Jahren herbringens, daß Chur- Trier und Nassau-Saarbrücken gegen Westerburg vier Schultheißen an diesem Gemeinschaftsorth gehabt, Anno 1624 aber ist von sämtlichen Herrn Beamten wohl verglichen worden das wegen der Gemeinschaft Unterthanen, und sie die Canzley und Oberamtsleute unbemüht verbleiben lassen, sollten die Herrn Schultheißen alle 6 Wochen oder Inch befinden der Kläger in 12 Wochen zusammen kommen, und die Parteyen vor sich nehmen, und dem Befinden nach entscheiden.
  26. Ist zu wissen, daß allhier am Gericht sieben Schöffen, welche wann einer abgestorben, mit einer anderen qualificirten Person durch sämtlicher Herrn Amtsleute aus bestellt und beeydigt werden.
  27. Zu wißen, daß von geschätzten und gnädige Herrschaft wohl verglichen, daß im Prozeß gegen die Übeltäter und vondemnirter Personen die Schöffen von dem Gemeinschafts Orth das von jeder Herrschaft attematim gefaste Urtheil publizieren (Veröffentlichung), und ist der Richtplatz unten am Dorf doch in den Bannzäunen begriffen.
  28. Die Bannzäume gehen rings und nohe (nahe) am Dorf herum, außerhalb deren ist es Dietzische Obrigkeit (Hoheit ) angehörig; sollte aber von den Unterthannen dieses Orths; wie auch von den benachbarten und ferner ausländischen, einige Schmähung oder Schlägerei vorgehen, so in Mensfeldischen Gerichtszwang begriffen, muß solches bey unser gesch. und gnädigen Herrschaften dieses Gemeinschafts Orth vertädigt (verteidigt) werden. Wildfang und blutige Wurden gehören dem diezischen Gericht, und darf kein Unterthan von hieraus sich Schießen und hierin in sein Haus bringen.
  29. Der Gerichtszwang Mensfelder Terminey ist entworfen durch sämtliche dieses Orts, wie auch Herrn Diezische Beamten so dabey gewesen, abgesteint und mit Holzstöcken besetzez, aber nur an ganz abgefallene nötig zu befohlen, daß andere aufgestellt werden.

Nschl. Minsfelden dem dortigen Schultheißen Bericht und Gemeinde den 17/17 May 1652

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